Auch hinsichtlich der Fassadengestaltung genügt das Vorhaben den kommunalen Vorgaben nicht (vgl. Art. 40 Abs. 1 sowie Art. 57 Abs. 4 GBR). Die Beschwerdegegnerin vertritt zwar die Auffassung, dass diese Aussage der OLK eine "Fehlbehauptung" sei, da der Ort auch Gebäude mit Ausrichtung nach Westen kenne.31 Von der überzeugenden Darlegung der OLK, wonach Müntschemier eine andere Fassadenhierarchisierung kennt (Ausrichtung der Hauptfassade nach Osten) ist jedoch vorliegend auszugehen. Daher erweist sich die hier gewählte Ausrichtung (Hauptfassaden nach Westen) in Müntschemier als ortsfremd.