Die OLK gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass das Volumen das verträgliche Mass sprengt und auch nicht in Einklang mit den umliegenden Gebäuden steht. Diese Anforderungen ergeben sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin –, nicht nur aus dem umstrittenen Art. 57 Abs. 3 GBR, sondern wie vorangehend erwähnt zudem aus der für die Kernzone geltenden Bestimmung (vgl. Art. 40 GBR).