Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen, vermag das umstrittene Bauvorhaben nicht zu überzeugen. Der OLK ist beizupflichten, dass der langrechteckige Bau mit Aussenmassen von 25,0 m x 12,80 m zwar die Lage und Ausrichtung des abzubrechenden Gebäudes übernimmt, aber hinsichtlich des Volumens und der Proportionen den Anforderungen des kommunalen Rechts nicht genügt. Dies zeigt sich insbesondere auf der Ostseite des Projekts, wo es im Vergleich zum bestehenden Gebäude, gemessen an der Traufe, um 8,0 m höher ausfällt. Die OLK gelangt daher zu Recht zum Schluss, dass das Volumen das verträgliche Mass sprengt und auch nicht in Einklang mit den umliegenden Gebäuden steht.