i) Art. 57 Abs. 3 GBR enthält Bestimmungen für den Wiederaufbau von Gebäuden im Ortsbildschutzgebiet. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, diese Norm sei nur anwendbar, wenn zerstörte Objekte wiederhergestellt würden, nicht jedoch wenn ein Gebäude neu errichtet werde. Indem Art. 57 Abs. 3 GBR von "Wiederaufbau … des entfernten Gebäudes" spricht, legt der Wortlaut nahe, dass die Bestimmung immer gilt, wenn an einem Ort gebaut wird, an dem früher ein Gebäude stand, unabhängig davon, ob es zerstört oder (freiwillig) abgerissen wurde. Auch die Gemeinde legt ihre Vorschriften klar in dieser Weise aus. 30 Art. 57 Abs. 3 GBR ist daher auf das vorliegende Bauvorhaben anwendbar.