57 Abs. 5 GBR, wonach in Ortsbildschutzzonen "Freiräume zwischen den Gebäuden (…) möglichst freizuhalten" und "Vorgärten (….) zu erhalten" seien. Nicht nur das in Erscheinung tretende Loch stelle einen Fremdkörper dar, sondern auch die "formale Ausformulierung" des Eingriffs mit einer "zweimal um 45 Grad abgeknickten Rampe". Grundsätzlich stellten Einstellhallen, vor allem die damit verbundenen Zu-/ resp. Abfahrten, in Ortskernen ein Problem dar. Die Aussenraumgestaltung sei in den Baueingabeplänen nur ansatzweise zu erkennen. Die vorgeschlagene, vage angedeutete Bepflanzung sei aber – so die OLK in ihrem Bericht –, noch kein Aussenraumkonzept, wie es dem Ort angemessen wäre.