h) Zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Art. 57 ff. GBR als lex specialis zum Ortsbildschutz hält die OLK fest, dass dieses (auch) diesbezüglich kritisch zu beurteilen sei. Das Volumen trete auf der Ostseite wesentlich markanter in Erscheinung als das bisher bestehende. Dort wo bisher die ostseitige Traufe gewesen sei, sei das neue Gebäude 8 Meter höher. In diesem Bereich sprenge das Volumen das verträgliche Mass und widerspreche namentlich Art. 57 Abs. 3 GBR, wonach das Volumen, die Proportionen sowie die Stellung des entfernten Gebäudes zu übernehmen seien.