Die OLK schickt ihrer Beurteilung voraus, dass in der Ortsbildschutzzone das Primat des Bauens "im und mit dem Bestand" gelten müsse. Dies sei in Art. 57 Abs. 3 GBR festgehalten. Werde von dieser Prämisse abgewichen, so müssten "höchste Anforderungen" an die Gestaltung der Baute gestellt werden. Hinsichtlich der Gestaltung 29 Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2018 RA Nr. 110/2018/81 15