Sollte die Rechtsmittelinstanz davon ausgehen, dass den Ästhetikvorschriften der Gemeinde eigenständige Bedeutung zukomme, sei zu beachten, dass der erwähnte Grundsatz auch in Anwendung eigenständiger kommunaler Vorschriften gelte, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgingen. Insbesondere seien Beschränkungen der erlaubten Gebäudedimensionen, die eine ins Gewicht fallende Mindernutzung zur Folge hätten, unzulässig. Die Auslegung der einschlägigen Ästhetikvorschriften durch die Gemeinde sei hier rechtlich nicht haltbar.