___ grösstenteils verdeckt. Das Bauvorhaben halte die Gemeindevorschriften ein. Dies werde auch im Bericht des Berner Heimatschutzes bestätigt, der festhalte, dass sich das Bauvorhaben ins Ortsbild einfüge. Ästhetikvorschriften dürften in der Regel Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht (wesentlich) einschränken. Sollte die Rechtsmittelinstanz davon ausgehen, dass den Ästhetikvorschriften der Gemeinde eigenständige Bedeutung zukomme, sei zu beachten, dass der erwähnte Grundsatz auch in Anwendung eigenständiger kommunaler Vorschriften gelte, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgingen.