Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist Art. 57 Abs. 3 GBR vorliegend nicht anwendbar, da es sich beim Bauvorhaben nicht um einen Wiederaufbau, sondern um einen Neubau handle.29 Anforderungen an das Gebäudevolumen und die Gebäudeproportionen würden indessen nur bei einem Wiederaufbau verlangt werden. Ausserdem treffe die Behauptung, das Bauvorhaben sei von der L.________strasse her gut einsehbar, nicht zu. Das Bauvorhaben befinde sich – von der J.________strasse aus gesehen – in der zweiten Bebauungsreihe. Es werde von den Bauten und Anlagen auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. K.________ grösstenteils verdeckt.