f) Die Beschwerdeführerin 5 macht geltend, das Bauvorhaben verletze Art. 40 Abs. 1 bzw. Art. 57 Abs. 3 und 4 GBR, weshalb der Bauabschlag hätte erteilt werden müssen. Das Bauvorhaben würde den noch tolerierbaren Volumen- bzw. Proportionsunterschied im Vergleich zur jetzigen Situation erheblich überschreiten. Aufgrund der nicht an die Umgebung angepassten Photovoltaikanlage, würden zudem den Charakter und das traditionelle Gesamtbild des Dorfzentrums negativ beeinflusst. Das Bauvorhaben sei von 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 3 28 Vgl. BGE 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.1.2 sowie VGE 2017/153 vom 14. November 2018 E. 6.2