d) Das kommunale Recht sieht allgemein vor, dass Bauvorhaben den Anforderungen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes genügen müssen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c GBR26). Für Vorhaben in der Kernzone gilt gemäss Art. 40 GBR folgendes: "1 In der Kernzone haben sich Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten bezüglich Volumen, Dachformen, Proportionen, Materialien und die Fassadengestaltung sorgfältig in die Umgebung einzupassen. Die ursprüngliche Anordnung der Gebäude, der Baulinien und Platzverhältnisse sind zu erhalten, oder gemäss der ablesbaren Dorfstruktur zu verbessern.