Laut Abs. 3 können die Gemeinden nähere Vorschriften zur Ästhetik erlassen. Dabei können die kommunalen Vorschriften – vorbehältlich des übergeordneten Rechts, insbesondere der verfassungsmässigen Schranken wie der Eigentumsgarantie – auch weitergehen, d.h. strenger sein als die kantonalen Bauvorschriften.24 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes können an die äussere Gestaltung von Bauten und Anlagen bestimmte Anforderungen gestellt werden; dagegen dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht (wesentlich) eingeschränkt werden.