Es wird damit eine allgemeine Rücksichtnahme auf Landschaft, Orts- und Strassenbild verlangt. Zu dulden sind lediglich geringfügige, ernstlich nicht ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen. Nach dem Verwaltungsgericht ist eine Beeinträchtigung gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung (oder Landschaft) schafft, der erheblich stört.23