c) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (sog. negative ästhetische Generalklausel). Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Der Begriff «Beeinträchtigung» erlaubt die Anwendung eines strengen Massstabs; es genügt eine klar erkennbare Störung. Es wird damit eine allgemeine Rücksichtnahme auf Landschaft, Orts- und Strassenbild verlangt.