Der Berner Heimatschutz hat als örtliche Fachstelle zu gelten. Im vorinstanzlichen Verfahren hat somit eine Beurteilung durch eine leistungsfähige örtliche Fachstelle stattgefunden. Gemäss Art. 22a Abs. 2 BewD war daher die OLK von der Vorinstanz nicht beizuziehen. Demnach erweist sich diese Rüge der Beschwerdeführerin 5 als unbegründet. 5. Ortsbildschutz / Ästhetik