Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin gehört die OLK nicht zu den in Art. 33a BauG genannten Fachleuten. Die Grundlage, wann die OLK beizuziehen sei, finde sich in Art. 22 BewD sowie Art. 22a BewD. Zwar komme der Gemeinde beim Erlass der Bau- und Zonenordnung sowie bei der Anwendung des kommunalen Rechts Gemeindeautonomie zu. Die Bestimmungen von Art. 22 und 22a BewD gäben der Gemeinde jedoch keine Kompetenz, eine abweichende Regelung zum Beizug der OLK zu erlassen. Daher könne sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Gemeindeautonomie berufen.