109 KV18 geschützten Gemeindeautonome dar. b) Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im vorliegenden Baubewilligungsverfahren weder die Gemeinde noch die Einsprecherinnen und Einsprecher den Einbezug der OLK beantragt hätten. Die Gemeinde habe das Vorhaben aus anderen Gründen als nicht bewilligungsfähig erachtet. Gemäss Art. 57 Abs. 9 GBR19 sei für die Beurteilung der Bauvorhaben im Ortsbildschutzperimeter eine Fachberatung zur Begutachtung beizuziehen; als Fachberatung gelte unter anderen der Berner Heimatschutz.