Diese Regelung sei der Vorinstanz auf Grund verschiedener Gespräche bekannt gewesen. So habe sie im vorangehenden Verfahren (zurückgezogenes Projekt) explizit die Konsultation der OLK beantragt und im Rahmen der regelmässigen Aktualisierung der Adressen im Baubewilligungsverfahren diese Regelung zu Handen der Vorinstanz bestätigt.16 Der Nichteinbezug der OLK stelle somit eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD, von Art. 2 BauV17 sowie der gemäss Art. 109 KV18 geschützten Gemeindeautonome dar.