a) Die Beschwerdeführerin 5 rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht einbezogen habe. Die Gemeinde habe für den Vollzug von Art. 33a BauG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD die Zuständigkeiten der im Rahmen von Bauverfahren jeweils anzurufenden Behörden klar geregelt. Bei Objekten im Ortsbildschutzgebiet, die jedoch nicht im Bauinventar seien, werde jeweils die OLK gemäss Art. 10 BauG beigezogen. Diese Regelung sei der Vorinstanz auf Grund verschiedener Gespräche bekannt gewesen.