Gestützt darauf war es den Beschwerdeführenden 1 bis 4 ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 bis 4 nicht verletzt. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 nicht teilte, bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht. Ob eine Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Rechtsanwendung. Die Rüge der Beschwerdeführenden 1 bis 4 hinsichtlich fehlender Begründung erweist sich somit als unbegründet. 4. Nichteinbezug der OLK