e) Mit diesen Ausführungen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie ging auf rund vier Seiten ihres Entscheides auf die in den Einsprachen erwähnten Rügen hinsichtlich Erschliessung, einschliesslich Verkehrssicherheit und Mehrverkehr ein. Die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Ortsbildschutzes handelte sie zwar relativ kurz und unter Berufung auf den Fachbericht des Berner Heimatschutzes in Ziffer 7 ihres Entscheids ab. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführenden 1 bis 4 ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.