d) In ihren Einsprachen wiesen die Beschwerdeführenden auf die ungelöste Anbindung des unteren I.________wegs an die J.________strasse, das fehlende Wegrecht der Bauparzelle und die offenen Fragen hinsichtlich Verkehrssicherheit und Mehrverkehr hin (Beschwerdeführende 1 bis 4). Zudem wurde die fehlende Vereinbarkeit mit dem Ortsbild gerügt (Beschwerdeführerin 2). Die Vorinstanz setzte sich im Gesamtentscheid unter «Materielles» in den Ziffern 4 bis 6 mit den Rügen der Einsprecherinnen und Einsprecher bzw. der Gemeinde hinsichtlich Erschliessung (Verkehrssicherheit und Mehrverkehr) und dem Bestand eines Wegrechts auseinander.