14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 8 RA Nr. 110/2018/81 8 c) Vorliegend hat die Vorinstanz den Beweisantrag der Beschwerdeführenden 1 bis 4 und der Beschwerdeführerin 515 zur Durchführung eines Augenscheins implizit abgelehnt. Aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung kam sie zum Schluss, dass die Sachlage in diesem Punkt im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hinreichend abgeklärt worden war. Es liegt diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.