10 Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin zur Projektänderung vom 13. August 2018 RA Nr. 110/2018/81 7 a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die Rügen hinsichtlich Erschliessung, Verkehrssicherheit vor und nach der Bauphase und das fehlende Wegrecht nicht (genügend) eingegangen sei. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wie auch die Beschwerdeführerin 5 sind zudem der Auffassung, dass die Vorinstanz vorliegend einen Augenschein zur Klärung der verschiedenen gerügten Punkte hätte durchführen müssen. Dies sei zu Unrecht nicht erfolgt.