Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung zusätzlich berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.9 Mit der Projektänderung wurde der Plan «Erdgeschoss» korrigiert um in der Umgebungsgestaltung den Nachweis der zusätzlich erforderlichen 20 m2 für Aufenthaltsbereiche zu erbringen.