Die Beschwerdegegnerin reichte am 1. November 2018 zu den eingeholten Berichten eine Stellungnahme ein. Gemäss ihrer Auffassung könne von der Beurteilung der OLK abgewichen werden, wenn diese nicht sämtliche rechtserheblichen Umstände in ihre Beurteilung habe einfliessen lassen. Dies treffe vorliegend zu. Für den Fall, dass dem Bauvorhaben aus ästhetischen Gründen der Bauabschlag erteilt werden sollte, beantragt sie vorliegend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG6. 5 Unterlagen G1 bis G3 (I.________weg aus google maps) sowie einen Auszug aus den VSS Normen 640