Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten seine provisorische Einschätzung mit. Es wies darauf hin, dass der Plan des Erdgeschosses keinen Nachweis der Sichtweiten gemäss den Normen des VSS4 erbringe und eine Darstellung des Gefälles sowie Angaben zur Höhe der Stützmauern der Ein-/Ausfahrt zur Einstellhalle fehlten. Zudem wies es darauf hin, dass der eingereichte Plan des Erdgeschosses die geforderte Mindestfläche der Aufenthaltsbereiche nicht ausweise; ein Nachweis scheine auf Grund der vorhandenen Flächen jedoch möglich.