Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 machen geltend, verschiedene Argumente gemäss ihren Einsprachen und Stellungnahmen seien nicht oder unzulänglich geprüft worden. Damit habe die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschritten und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In materieller Hinsicht rügen die 1 Vorakten bbew 166/2017, pag. 81-83 2 Vorakten, pag. 84-86 RA Nr. 110/2018/81 3