Die von Amtes wegen Beteiligte hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort mit Anträgen zum Verfahrensgegenstand verzichtet. Die Gemeinde unterliegt mit ihren Anträgen. Unterliegenden Gemeindebehörden sind Verfahrenskosten nur dann aufzuerlegen, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid