Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG12 sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Die von Amtes wegen Beteiligte hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort mit Anträgen zum Verfahrensgegenstand verzichtet.