Sie ist aufzuheben, ebenso die Wiederherstellungsanordnungen. Die Gemeinde hat das Baugesuch noch nicht abschliessend formell und materiell geprüft. Es ist nicht Sache der BVE als Beschwerdeinstanz, diese erstmalige Beurteilung vorzunehmen. Die Sache ist daher zur Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und zur Entscheidung über das Baugesuch sowie gegebenenfalls über Wiederherstellungsmassnahmen an die Gemeinde zurückzuweisen. 3. Kosten 8 Schreiben der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten vom 8. November 2017, bei den Beilagen zur