Da dem Beschwerdeführer somit unabhängig von der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerin auf dem Baugesuchsformular ein schützenswertes Interesse am Baubewilligungsverfahren zukommt, stellt das Fehlen dieser Unterschrift keinen Mangel dar, der das Eintreten auf das Baugesuch hindert. Unter diesen Umständen rechtfertigte es sich auch nicht, bei fehlender Nachreichung der grundeigentümerschaftlichen Unterschrift vom Rückzug des Baugesuchs auszugehen. Die Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens erfolgte zu Unrecht. Sie ist aufzuheben, ebenso die Wiederherstellungsanordnungen.