Der Beschwerdeführer hat demnach gegenüber der Grundeigentümerin den zivilrechtlichen Anspruch, bis 31. Oktober 2019 in den bisherigen Geschäftsräumlichkeiten gewerblich tätig zu sein. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung seines Baugesuches zu bejahen.