c) Vorliegend handelt es sich um ein nachträgliches Baugesuch. Der Beschwerdeführer übt die streitige Nutzung bereits aus. Der Mietbeginn war gemäss dem mit der damaligen Grundeigentümerschaft geschlossenen Mietvertrag am 1. Dezember 2015.7 Im Mietvertrag wird "Benützungsart: Gewerbe" festgehalten. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die von Amtes wegen am Verfahren beteiligte 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34