Fehlt ein solches Interesse, muss die Behörde nicht auf das Baugesuch eintreten. Hat die Bauherrschaft dagegen ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Behandlung des Baugesuchs, so ist die Zustimmung bzw. Unterschrift der Grundeigentümerschaft nicht erforderlich,5 d.h. deren Fehlen auf dem Baugesuchsformular stellt keinen formellen Mangel dar. In Zweifelsfällen ist auf das Baugesuch einzutreten.6