Demnach hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer keine anderen formellen Mängel mitgeteilt als die fehlende Unterschrift der Grundeigentümerin, und er wurde auch nur diesbezüglich zur Verbesserung aufgefordert. Es ist daher zu prüfen, ob das Baugesuch aufgrund des Fehlens der Unterschrift der Grundeigentümerschaft auf dem Baugesuchsformular als unvollständig bzw. formell mangelhaft gilt.