"zur Unterschrift und Retournierung" sowie "bitte weiterleiten an Grundeigentümer". Den Vorakten lässt sich nicht entnehmen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer weitere Mitteilungen betreffend formelle Mängel des Baugesuches machte. Mit Verfügung vom 25. April 2018 hielt die Gemeinde fest, es seien keine revidierten bzw. ergänzten Unterlagen bei der Gemeinde eingegangen, und setzte eine letzte Frist an zur Verbesserung. Andernfalls gelte das Gesuch als zurückgezogen. Nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass die Unterschrift der