Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass das Baugesuch des Beschwerdeführers am 16. März 2018 bei der Gemeinde einging, wobei der Beschwerdeführer mitteilte, dass die Unterschrift des Grundeigentümers noch fehle und baldmöglichst beigebracht werde. Die Gemeinde sandte dem Beschwerdeführer die eingereichten Gesuchsunterlagen am 23. März 2018 zurück. Im Begleitschreiben teilte sie mit: "Sie erhalten als Beilage(n) ohne Brief: Gesuchsunterlagen". Zudem waren auf dem Begleitschreiben folgende Punkte angekreuzt: "zur direkten Erledigung"; "zur Unterschrift und Retournierung" sowie "bitte weiterleiten an Grundeigentümer".