Mit der angefochtenen Verfügung wird zunächst das Baubewilligungsverfahren abgeschrieben. Dieser Entscheid kann nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Mit der angefochtenen Verfügung wird gleichzeitig die Wiederherstellung angeordnet. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.