teilte ihm mit, dass das Gesuch unvollständig sei; insbesondere fehle die Unterschrift der Grundeigentümerin. Mit Verfügung vom 25. April 2018 setzte sie dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Verbesserung des Baugesuchs. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass das Gesuch als zurückgezogen gelte, sofern es nicht innert Frist verbessert werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist kein verbessertes Baugesuch ein. Er informierte die Gemeinde, dass die Unterschrift der Grundeigentümerin nicht beigebracht werden könne. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 schrieb die Gemeinde das Baugesuchsverfahren ab.