Das in diesem Verfahren umstrittene Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. C.________ und D.________ befindet sich weder im geschützten Gewässerraum noch im Perimeter des Uferschutzplanes Wohlensee oder innerhalb des Wasser- und Zugvogelreservates. Die Rügen der Beschwerdeführerin wären daher auch unbegründet. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Diese werden bestimmt auf eine