Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie die künftig geplanten Wärmepumpen, die Verlegung von Leitungen im See und im Uferbereich und das Entnahmebauwerk bzw. die Wasserentnahme. Diese Vorhaben sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf entsprechende Rügen könnte daher auch dann nicht eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin einsprache- und beschwerdelegitimiert wäre. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin angeblich Auswirkungen von bereits bestehenden Anlagen anderer Bauherrschaften kritisiert, wie Wasserwärmepumpen an der F.________ 21a+b und 19a+b und Anlagen der H.________ oder der Firma E.________.