Halenbrücke bis zur Wohleibrücke ein Wasser- und Zugvogelreservat ist und für die Uferbereiche des Wohlensees Vorschriften des Uferschutzplans gelten. Die Beschwerdeführerin macht aber hinsichtlich des Natur- und Uferschutzes ausschliesslich allgemeine öffentliche Interesse geltend. Sie ist diesbezüglich nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen und daher nicht einsprachelegitimiert. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. d) Da die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, kann nicht auf ihre materiellen Rügen gegen den Bauentscheid eingetreten werden.