c) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich in einer Distanz von mehr als 800 Metern von der Bauparzelle Nr. C.________ entfernt und ist durch mehrere Strassen und viele Gebäude von der geplanten Fernwärmezentrale getrennt. Die kürzeste Distanz zur Strassenparzelle Nr. D.________, in der Leitungen verlegt werden sollen, beträgt rund 260 Meter, auch diese Parzelle ist durch Verkehrsträger und viele Gebäude von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin getrennt. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht direkte Nachbarin des Bauvorhabens.