Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn ist zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit, wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.