b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Legitimation abgesprochen und ist auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Verneinung ihrer Einsprachelegitimation beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.4 Die materiellen Argumente der Beschwerdeführerin gegen den Gesamtbauentscheid sind dagegen nur zu prüfen, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. 2. Einsprachelegitimation