In ihrem Schreiben vom 14. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin fest, ihre "Rechtsverwahrung" beziehe sich auf die bereits widerrechtlich bewilligte Wasserwärmepumpe an der F.________strasse 19a+b und 21a+b sowie die geplante Ölheizung und den späteren Einbau einer Wasserwärmepumpenleitung für die Fernwärmezentrale. Solche Anlagen in geschützten Gewässerbereichen und Naturschutzzonen seien nicht bewilligungsfähig.