4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden je zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.–, der Beschwerdegegnerschaft und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft und die Beschwerdeführenden haften für ihren Teil der Verfahrenskosten solidarisch. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 1'115.– werden der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Sigriswil zuständig.