b) Da die Parteien anwaltlich nicht vertreten sind, haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. c) Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdegegnerschaft als Bauherrschaft zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/77 23 III. Entscheid 1. Der Antrag der Beschwerdegegnerschaft auf Trennung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.